Karlsruhe: Wahlrechtsausschlüsse für Betreute verfassungswidrig
Karlsruhe: Wahlrechtsausschlüsse für Betreute verfassungswidrig - Politik in Karlsruhe
Der entsprechende Paragraf des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) genüge aber den Anforderungen an gesetzliche Typisierungen nicht, weil der Kreis der von der Regelung Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt werde. Der Paragraf, der Wahlrechtsausschlüsse für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter regelt, sei ebenfalls nicht geeignet, "Personen zu erfassen, die regelmäßig nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen". In dem Verfahren ging es um eine Wahlprüfungsbeschwerde von acht Beschwerdeführern. Einige der Beschwerdeführer seien durch ihren Ausschluss von der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in ihren Rechten verletzt worden, urteilten die Karlsruher Richter (Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14).
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