Bundesverfassungsgericht: Steuerregeln zu Erstausbildungskosten rechtens
Bundesverfassungsgericht: Steuerregeln zu Erstausbildungskosten rechtens - Gemischtes in Karlsruhe
Dagegen können Aufwendungen für ein Zweitstudium oder eine berufliche Weiterbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hatte diese Praxis für verfassungswidrig gehalten. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person "in einem umfassenderen Sinne", indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die "nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig" seien, hieß es in der Begründung der Karlsruher Richter weiter. Sie weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", so das Bundesverfassungsgericht.
Schreibe einen Kommentar