BUND erringt in Causa Hambacher Forst weiteren Zwischenerfolg
BUND erringt in Causa Hambacher Forst weiteren Zwischenerfolg - Wirtschaft in Münster
Der BUND hatte vorgebracht, der Plan, der auch die Rodung des aus seiner Sicht ökologisch wertvollen Hambacher Forsts regelt, verstoße gegen europäisches Umweltrecht. Das Kölner Gericht wies die Klage am 24. November nach eingehender Prüfung als "insgesamt nicht begründet" zurück (Aktenzeichen 14K/1282/15). Der Forst unterstehe nicht dem Schutz eines, wie der BUND formulierte, "potentiellen" Flora-Fauna-Habitat-Gebiets und er sei auch "kein faktisches Vogelschutzgebiet", so das VG Köln. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ließ nun die Berufung zu, weil sie "Gelegenheit gibt, das angefochtene Urteil zu überprüfen", wie es in der Begründung knapp heißt, so die FAZ. Aus seinem Beschluss zum vorläufigen Rodungsstopp vom Freitag geht hervor, dass das OVG - anders als das Verwaltungsgericht Köln - die Frage, ob der Hambacher Forst unter anderem wegen der in ihm lebenden Bechsteinfledermaus dem Schutzregime für "potentielle Flora-Fauna-Habitat-Gebiete" unterliege, als "offen" ansieht (Aktenzeichen 11B/1129/18).
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