Länder können bei Krisenbetrieben auf Erbschaftsteuer verzichten
Länder können bei Krisenbetrieben auf Erbschaftsteuer verzichten - Politik in Berlin
Von der erforderlichen Kausalität zwischen Pandemie und dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann nach FAZ-Angaben ausgegangen werden, wenn von Anfang März 2020 bis Ende Juni dieses Jahres die rechnerisch erforderliche Lohnsumme unterschritten wurde, Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung unmittelbar betroffen war. Es dürften keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (zum Beispiel betriebsbedingte Kündigung) und für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes an den Betrieb vorliegen. Lägen die drei Umstände nicht kumulativ vor, "ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann".
Eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer kommt nach Angaben der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" regelmäßig nicht in Betracht, wenn schon vor dem Pandemiezeitraum die rechnerisch erforderliche Lohnsumme nicht erreicht wurde.
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